Zwei Meldungen, zwei Geräte
Muss der Speicher zum Netzbetreiber?
Zuletzt geprüft: 16. Oktober 2026
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Das Balkonkraftwerk selbst nicht, der Speicher schon. So steht es in der Kurzinformation des Wirtschaftsministeriums vom März 2026.
Der Satz, der die Frage beantwortet
In der Checkliste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stand März 2026, steht zur Anmeldung: Das Steckersolargerät wird ausschließlich im Marktstammdatenregister angemeldet. Anzugeben sind Inbetriebnahmedatum, Gesamtleistung der Module, Wechselrichterleistung und Zählernummer. Der nächste Satz: Falls zusätzlich ein Speicher installiert wurde, muss dieser im Marktstammdatenregister angegeben und zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Das deckt sich mit § 8 Absatz 5a EEG, der zusätzliche Meldungen nur für das Steckersolargerät selbst ausschließt. Die Clearingstelle EEG|KWKG schreibt, Speicher seien von diesem Absatz nicht umfasst, auch nicht im Set mit dem Balkonkraftwerk. Sie nennt das eine vorläufige Einschätzung. Für Kleinstspeicher bis 800 VA verweist sie auf einen vereinfachten Anschlussprozess in der VDE-AR-N 4105, Fassung März 2026, Anhang F.1.2.
Was ins Register kommt und bis wann
Ortsfeste Stromspeicher, die am Netz hängen, sind im Marktstammdatenregister eine eigene Einheit. Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme. Der Zeitpunkt der ersten Einspeisung spielt dafür keine Rolle. Eine spätere Leistungsänderung ist ebenfalls binnen eines Monats nachzutragen. Tragbare Akkus und Powerstationen sind nach der Hilfeseite des Registers nicht zu registrieren.
Der VDE bestätigt für das Steckersolargerät ohne Vergütung den einen Monat nur im Register und sagt ausdrücklich, dass die frühere Anmeldung beim Netzbetreiber für dieses Gerät entfallen ist. Sobald du Vergütung willst, ist der Netzbetreiber wieder zuständig, auch ohne Speicher.
Die Anmeldung ändert die Ersparnis nicht
Ob du den Speicher einträgst oder nicht, steht in keiner Zeile des Rechners. Bei 800 Wp Süd und 2 kWh bleiben es 204 Euro Modelleinsparung und 55 Euro davon durch den Speicher. Eine Geldbuße für eine verspätete Meldung nennen die gelesenen Seiten nicht. Die Clearingstelle erwähnt Sanktionen nach § 52 EEG, ohne einen Betrag. Deshalb steht hier keiner.
Dieselbe Anlage im Rechner, die Meldung rechnet er nichtTabelle: welcher Fall wohin gemeldet wirdSpeicher an eine bestehende Anlage
Speicher und Balkonkraftwerk getrennt melden
Register für beide, Netzbetreiber für den Speicher.
Leistungswerte notieren. Höchste Wechselrichterleistung in VA, Modulleistung in Watt, Inbetriebnahmedatum, Zählernummer. Die App-Drosselung ist nicht der Wert.
Balkonkraftwerk ins Register. Trag das Steckersolargerät im Marktstammdatenregister ein, binnen eines Monats nach Inbetriebnahme, wenn du ohne Vergütung unter 2.000 Watt und 800 VA bleibst.
Speicher als eigene Einheit. Trag den ortsfesten Speicher im Register ein, im selben Ablauf oder später, ebenfalls binnen eines Monats ab seiner Inbetriebnahme.
Netzbetreiber anschreiben. Melde den Speicher zusätzlich beim Netzbetreiber. Frag nach dem Formular, das er für Kleinstspeicher verwendet. Eine tragbare Powerstation fällt nach dem Register nicht darunter.
Stand: Oktober 2026
Quellen
- BMWE, Kurzinformation zu Steckersolargeräten (PDF)Stand März 2026. 800 VA und 2.000 Watt, Schuko bis 960 Watt nach DIN VDE V 0126-95:2025-12, Speicher im Register und beim Netzbetreiber, keine Bundesförderung geplant, 0 Prozent Umsatzsteuer seit 2023. Abgerufen am 21.10.2026.
- § 8 EEG 2023, AnschlussAbsatz 5a: Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA hinter der Entnahmestelle, unentgeltliche Abnahme, Anschluss ohne zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber. MaStR-Pflichten bleiben. Abgerufen am 21.10.2026.
- VDE FNN, Steckerfertige PV-Anlagen: Anschluss und AnmeldungSeite vom 03.03.2026. Haushaltsteckdose bis 800 VA und 960 Wp, Energiesteckvorrichtung bis 2.000 Wp, keine Mehrfachsteckdose, MaStR binnen eines Monats, Netzbetreiber nur bei Vergütung. Abgerufen am 21.10.2026.
- Marktstammdatenregister, FristenEin Monat ab Inbetriebnahme. Datenänderungen ebenfalls ein Monat. Abgerufen am 21.10.2026.
- Marktstammdatenregister, welche Einheiten zu registrieren sindOrtsfeste Stromspeicher am Netz sind registrierungspflichtig, tragbare Akkus und Powerstationen nicht. Zuletzt im Projekt am 18.10.2026 gelesen, URL unverändert zitiert.
- Clearingstelle EEG|KWKG, Anschluss von SteckersolargerätenSpeicher sind nicht von § 8 Abs. 5a EEG 2023 umfasst, auch nicht im Set. Vereinfachter Anschlussprozess für Kleinstspeicher bis 800 VA nach VDE-AR-N 4105 (Fassung März 2026), Anhang F.1.2. Die Clearingstelle nennt das selbst eine vorläufige Einschätzung. Abgerufen am 18.10.2026.
- Bundesnetzagentur, FAQ Balkon-SolaranlagenSteckersolargerät nach § 3 Nr. 43 EEG, 2.000 Watt Module, 800 VA, höchste wählbare Leistung, unentgeltliche Abnahme, keine Netzbetreiber-Meldung für das Gerät selbst, Zähler nach § 10a EEG. Ein Abschnitt nennt den Stand 21.02.2025. Abgerufen am 21.10.2026.
Keine Rechtsberatung und keine Kaufempfehlung. Stand: Oktober 2026. Wiedergegeben ist nur, was die verlinkten Stellen schreiben. Im Zweifel gilt der Text dort, nicht diese Zusammenfassung.
Fragen
Reicht das Marktstammdatenregister für den Speicher?
Nach der Kurzinformation des Wirtschaftsministeriums vom März 2026 nein. Der Speicher wird im Register angegeben und zusätzlich beim Netzbetreiber angemeldet. Für das Steckersolargerät ohne Speicher und ohne Vergütung reicht das Register.
Wie lange habe ich für die Eintragung?
Einen Monat ab Inbetriebnahme der Einheit. Datenänderungen, auch eine geänderte Leistung, sind innerhalb eines Monats nachzutragen. So steht es in der Fristenhilfe des Marktstammdatenregisters.
Muss ich eine Powerstation anmelden, die ich abends ins Haus trage?
Das Marktstammdatenregister nimmt tragbare Akkus und Powerstationen von der Registrierung aus. Die gelesene Kurzinformation des Ministeriums spricht vom installierten Speicher, nicht von einem Gerät, das du wegnimmst.